Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen der Taufenbach GmbH (Stand: 10/2022)
1. Allgemeines
(1) Unsere Lieferverträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen und ausgeführt. Mit
der Auftragserteilung erkennt der Vertriebspartner/Käufer (im folgenden: Käufer) diese Bedingungen als rechtsverbindlich
an. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere auch anders lautende Bedingungen des Käufers, sowie
Änderungen und Ergänzungen der Lieferverträge werden nicht anerkannt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) Diese Lieferbedingungen sind Grundlage für jegliches Einzelkaufgeschäft zwischen uns und dem Käufer und
schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
(3) Soweit nach Vertragsabschluss im Rahmen der ständigen Weiterentwicklung Änderungen an unseren Produkten
vorgenommen oder erforderlich werden, dürfen wir die geänderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen
berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
2. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich „ex works“ unserer angegebenen Adresse im Sinne der INCOTERMS 2022 der
International Chamber of Commerce Paris (ICC) exklusive aller Nebenkosten, insbesondere für Fracht, Verpackung,
Versicherung und Handling, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie wird nicht zurückgenommen.
3. Zahlungsbedingungen
(1) Der Käufer hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto den Kaufpreis zu zahlen. Maßgeblich für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Schecks, Zahlungsanweisungen und Wechsel werden
nicht an Erfüllungs statt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Die bei diesen Zahlungswegen entstehenden
Mehrkosten für Diskont, Einziehungsspesen etc. gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn fällige
Zahlungen ausbleiben, können wir die gesamte Restschuld sofort fällig stellen. Außerdem sind wir in diesem Fall
berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.
(3) Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers
ist nicht statthaft. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Falls der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, dürfen wir – ohne Aufgabe etwaiger
weiter uns zustehender Rechte und Ansprüche – nach unserer Wahl den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an
den Käufer aussetzen oder den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per anno belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt
worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.
4. Lieferzeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen.
(2) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware unser Lager verlassen hat.
(3) Höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden,
Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks,
Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende
Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen,
befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung und Abnahme. Wird infolge der
Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als 10 Wochen überschritten, sind beide Parteien zum Rücktritt
berechtigt.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5. Gefahrübergang
(1) Wir liefern unversichert ab Werk („ex works“). Taufenbach wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und
Versandweg die Wünsche des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Käufer
über. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware auf seine Kosten transportversichert.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den
Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des
vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt
vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten,
ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt
alle sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und
Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherheit ab und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur
Nichteinziehung, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf
Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
7. Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und
andere Erfüllungsgehilfen sind im Falle nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für
die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf
(Kardinalpflichten).
(2) Für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur, wenn bei uns, unseren
gesetzlichen Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Ebenfalls bleiben zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz oder die
Übernahme einer Garantie unberührt.
8. Rechte des Käufers bei Mängeln
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach
§ 377 HGB nachgekommen ist.
(2) Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung gilt in der
Regel mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 7 bleiben
hiervon unberührt.
(3) Stellt sich im Zuge der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten heraus, dass nicht unser Produkt, vielmehr ein
anderes Produkt und/oder die Anlage des Kunden mangelursächlich sind, hat der Kunde uns den entstandenen Aufwand
(z.B. Fahrtkosten, Kundendienstleistungen, etc.) auf Anforderung gegen Nachweis zu erstatten.
(4) Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser seinerseits nach den
Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen wurde, bleiben die Rückgriffsansprüche
aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Für den Anspruch auf Schadensersatz gilt auch
insoweit Ziff. 7.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, uns von jedem in der Lieferkette auftretenden Regressfall unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
9. Verjährung
Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche
Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten; vgl. hierzu Ziff. 7 Abs. 1), die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberechte
Sollten Dritte aufgrund der Benutzung der Ware durch den Käufer Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, unterrichtet uns der Käufer unverzüglich schriftlich. Für diese
Fälle behalten wir uns alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Käufer
unterstützt uns hierbei.
11. Rechte an Software
(1) An gelieferter oder installierter Software räumen wir dem Käufer ein einfaches, auf die Verwendung beschränktes und
zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Weitergehende, über die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software
erforderliche Rechte, räumen wir dem Käufer nicht ein.
(2) Der Käufer ist nicht zur Vervielfältigung der Software oder einer parallelen Mehrfachnutzung berechtigt.
12. Produkthaftung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, Taufenbach auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch
der Sache ergeben, hinzuweisen.
(2) Sollten wegen der vertragsgegenständlichen Lieferung Ansprüche nach ausländischen Produkthaftungsgesetzen
gegen Taufenbach geltend gemacht werden, befriedigt dieser berechtigte Schadensersatzansprüche bis zur Höhe von
umgerechnet Euro 200.000,- je Schadensfall, maximal bis zur Höhe von Euro 600.000,- jährlich, während der Käufer den
übersteigenden Betrag trägt. Der Käufer hat sich entsprechend auf eigene Kosten zu versichern und die auf Verlangen
Taufenbach nachzuweisen.
13. Betriebsschutz
(1) Der Käufer ist verpflichtet, alle von uns an den Käufer übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an
Dritte nur mit unserer vorherigen Zustimmung weitergegeben werden. Planungs- und technische Berechnungsunterlagen
bleiben unser Eigentum und dürfen nur von uns oder mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung benutzt oder
verändert werden. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet Betriebsgeheimnisse, insbesondere verfahrenstechnische
Angaben zu unseren Produkten über die Betriebsanleitung hinaus nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass die zu seiner Person/Firma im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten
Daten von Taufenbach gespeichert und mittels EDV verarbeitet werden dürfen.
Schriftform, Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der
unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
(3) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
(4) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, sind von den für den
Hauptgeschäftssitz von Taufenbach zuständigen staatlichen Gerichten in Deutschland endgültig und binden zu
entscheiden.